Allgemeine Geschäftsbedingungen von Andrea Boumanns Photography, 47533 Kleve
§ 1 Geltung und Allgemeineses
- Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr von Andrea Boumanns Photography (im Folgenden Fotograf genannt), d.h. für alle durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) über die von uns angebotenen Leistungen schließen.
- Diese AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
- „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, insbesondere Bildaufnahmen, gleich in welcher technischen Form oder mit welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Diapositive, Negative usw.).
- „Fotoshooting“ im Sinne dieser AGB bezeichnet den geplanten und organisierten Zeitabschnitt, in dem Fotografien für den vereinbarten Auftrag gemacht werden.
§ 2 Auftragsausführung
- Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Fotografen, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
- Den zeitlichen und örtlichen Ablauf des Fotoshootings vereinbaren der Fotograf und der Auf- traggeber vor Durchführung des Auftrages.
- Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotografien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausge- schlossen.
- Der Fotograf kann im Bedarfsfall das Fotoshooting durch Dritte durchführen lassen.
- Der Fotograf wählt die Fotografien aus, die dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden. Die Mindestanzahl an vorzulegenden Fotografien wird durch das Angebot bestimmt.
- Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG oder einem anderen vereinbarten Format. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
- Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages ist nicht Teil des Auftrages.
- Der Fotograf hat das Recht zur Aufbewahrung der digitalen Bilddaten der zur Abnahme vorgelegten Fotografien für den Nachweis seiner Urheberschaft.
§ 3 Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefer- tigten Fotografien nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zu.
- Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG handelt.
- Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Sollte eine Person wider Erwarten dem Fotografen gegenüber während eines Fotoshootings einer Bildaufnahme von sich oder einem Objekt widersprechen, wird der Fotograf keine Fotografien von der Person oder dem Objekts fertigen und etwaig bereits gemachte Fotografien der Person oder des Objekts löschen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Fertigung, Beibehaltung oder Übergabe einer solchen Fotografie besteht nicht.
§ 4 Nutzungsrecht
- Der Fotograf überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotografien auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung.
- Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über.
- Der Besteller einer Fotografie im Sinne von § 60 UrhG hat kein Recht, die Fotografie zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
- Jede Veränderung oder Weiterbearbeitung (z. B. durch die Verwendung von Foto Filtern,
Foto-Composing, Montage oder durch sonstige Hilfsmittel) der gelieferten Fotografien ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Fotografen. - Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Fotografien – gleich welcher Form – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Fotografen.
- Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Fotografen.
- Der Fotograf verfügt zu Marketingzwecken seiner Leistungen über alle Urheber- und Eigentumsrechte auf alle Fotografien, die am Tage des Fotoshootings mit dem Kunden entstanden sind, insbesondere über die Rechte zum zusätzlichen Druck der Fotografien, zur Verwendung der Fotografien in Veröffentlichungen von Werbung in eigener Sache oder zu Demonstrationszwecken seines Portfolios im Internet sowie in sozialen Netzwerken. Des Weiteren hat der Fotograf das Recht alle Fotografien, die während des Fotoshootings entstanden sind, an die beteiligten Dienstleister für deren Marketingzwecke zu überlassen. Ohne eine schriftliche Genehmigung durch den Kunden hat der Fotograf kein Recht die Fotografien an Dritte weiter zu verkaufen.
- Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen bei Personen der Zeitgeschichte müssen gesondert vereinbart werden.
§ 5 Vergütung
- Für die Herstellung der Fotografien wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine Pauschale, sowie zuzüglich eventueller Reisekosten vereinbart und berechnet.
- Fällige Rechnungen sind, sofern keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
- Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotografien Eigentum des Fotografen.
- Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf oder dessen Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
- Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 30% auf das vom Auftraggeber gewählte Paket fällig. Erst mit Eingang des Betrages beim Fotografen gelten die im Vertrag genannten Termine als verbindlich gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
- Am Tage der Hochzeit ist der Auftraggeber zur Zahlung des Restbetrages verpflichtet.
- Im Falle eines Rücktritts von den Leistungen des Fotografen durch den Auftraggeber, welchen der Fotograf nicht zu vertreten hat, wird die im Punkt 5 des vorliegenden Vertrages genannte, vom Fotografen erhaltene Anzahlung nicht zurückerstattet.
- Im Falle eines Rücktritts von den Leistungen des vorliegenden Vertrages durch den Fotografen in weniger als 30 (in Worten: dreißig) Tagen vor dem Fotoshooting/der Hochzeit, welchen der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, wird die auf Grundlage des vorliegenden Vertrages vom Fotografen erhaltene Anzahlung in doppelter Höhe zurückerstattet.
- Ist es dem Fotografen nicht möglich, den Leistungsumfang des vorliegenden Vertrages zu erfüllen, hat der Fotograf das Recht, sich durch einen anderen Fotografen, aber nur nach Zustimmung des Auftraggebers, ersetzen zu lassen. Bei der Entstehung dieses Ersatzes garantiert der Fotograf, dass der ihn ersetzende Fotograf eine kompetente Fachkraft ist. Im Falle, dass der Auftraggeber nicht mit dem Ersatz des Fotografen einverstanden ist, tritt Punkt 8 des vorliegenden Vertrages in Kraft.
- Eine Verlegung des Hochzeitstermins durch den Auftraggeber gleicht einer Absage der Leistungen des Fotografen. In diesem Fall tritt Punkt 7 des vorliegenden Vertrages in Kraft.
- Keine der beiden Parteien trägt die Verantwortung für die Nichteinhaltung ihrer Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag bei Eintreten von Umständen Höherer Gewalt, insbesondere: bei schwerer Krankheit (Brautpaar), Todesfall (Familie), Naturkatastrophen, Todesfall (Familie), sowie Verkehrsunfälle, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc., die zu einer Absage der Trauung/ Feierlichkeiten führen. Der Auftraggeber wird dem Fotografen einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Im Falle des Eintretens dieser Bedingungen verpflichtet sich der Fotograf zur Erstattung der Anzahlung in voller Höhe.
§ 6 Haftung
- Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen. - Liefertermine für Fotografien sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen sowie die Ausführung erfolgen mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z. B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. dieser zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
- Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Fotografien beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
§ 7 Datenschutz
- Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert werden.
- Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Infor- mationen vertraulich zu behandeln.
- Der Fotograf bedient sich zur Erfüllung eines Auftrags unterschiedlicher externer Dienstleister (z.B. Fotolabor, Alben Druckerei, Online Galerie). An diese Dienstleister werden die entsprechenden Fotografien und unter Umständen auch zugehörige Kundendaten übermittelt. Diese Dienstleister werden auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und auf die ausschließlich weisungsgebundene Nutzung von personenbezogenen Daten verpflichtet.
- Der Auftraggeber erhält bei Vertragsschluss die Datenschutzerklärung des Fotografen.
§ 8 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
- Der Fotograf ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag einvernehmlich mit dem Auftraggeber beizulegen. Darüber hinaus ist der Fotograf nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.